KG vom 19.06.1989
24 W 787/89
Normen:
WEG § 26 ; WEG § 44 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp I(152)168a-b
MDR 1989, 998
OLGZ 1989, 435
WuM 1989, 464
ZMR 1989, 438

KG - 19.06.1989 (24 W 787/89) - DRsp Nr. 1992/7270

KG, vom 19.06.1989 - Aktenzeichen 24 W 787/89

DRsp Nr. 1992/7270

a. »Ein Eigentümerbeschluß, durch den ein im Wege einstweiliger Anordnung für die Dauer eines Wohnungseigentumsverfahrens gerichtlich bestellter Verwalter vor Abschluß des Verfahrens mit sofortiger Wirkung abberufen wird, ist nichtig. b. Es kann jedoch zweckmäßig sein und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer bereits vor Ablauf der Amtszeit des gerichtlich bestellten Verwalters einen Beschluß über die Bestellung eines neuen Verwalters mit einer ab Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung beginnenden Amtszeit fassen.«

Normenkette:

WEG § 26 ; WEG § 44 Abs.3;
Fundstellen
DRsp I(152)168a-b
MDR 1989, 998
OLGZ 1989, 435
WuM 1989, 464
ZMR 1989, 438