(d) »... Zunächst rechtsfehlerfrei ist das LG mit der nahezu einhelligen Meinung davon ausgegangen, daß in entsprechender Anwendung des § 890 Abs. 1 BGB eine Vereinigung mehrerer Wohnungseigentumsrechte desselben Eigentümers jedenfalls dann grundsätzlich rechtlich möglich ist, wenn die Wohnungseigentumsrechte Ä wie hier Ä zu demselben Stammgrundstück gehören (vgl. OLG Hamburg, Rpfleger 1966, 79 m. zust. Anm. Riedel; BayObLGZ 1971, 102; OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 431 [folgen Lit-Hinw.]. ...«
(e) Nach überwiegender, wenn auch nicht näher begründeter Auffassung soll für die Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten die Abgeschlossenheit der dann vom einheitlichen neuen Sondereigentum umfaßten Raumgesamtheit erforderlich sein, was durch eine entsprechende Abgeschlossenheitsbescheinigung nachzuweisen sei (OLG Hamburg, aaO., S. 81; OLG Stuttgart, aaO., S. 432 ..).
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