Der Senat will von der Auffassung des BayObLG (BayObLGZ 81, 161 Ä hier: I (152) 94 a) abweichen, das die in einer Teilungserklärung enthaltene Regelung, wonach zur Vertretung in der Eigentümerversammlung nur der Ehegatte, ein anderer Wohnungseigentümer oder der Verwalter befugt sein soll, für zulässig erklärt hat; er legt deshalb die Rechtsbeschwerde nach §
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