KG vom 27.11.1985
24 W 4858/85
Normen:
WEG § 10 ; WEG § 18 Abs.3; WEG § 25 Abs.5;
Fundstellen:
DRsp I(152)118b
MDR 1986, 320
WuM 1986, 150
ZMR 1986, 127

KG - 27.11.1985 (24 W 4858/85) - DRsp Nr. 1992/7396

KG, vom 27.11.1985 - Aktenzeichen 24 W 4858/85

DRsp Nr. 1992/7396

b. Grobe Unbilligkeit einer Regelung in der Gemeinschaftsordnung, die das Ruhen des Stimmrechts derjenigen Wohnungseigentümer anordnet, gegen die ein Beschluß nach § 18 (Entziehung des Wohnungseigentums) gefaßt worden ist.

Normenkette:

WEG § 10 ; WEG § 18 Abs.3; WEG § 25 Abs.5;

»... Ohne Rechtsirrtum ist der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, daß durch Vereinbarung oder Teilungserklärung die Regelung des § 25 Abs. 5 WEG [WohnEigG], wonach ein Wohnungseigentümer in bestimmten Fällen nicht stimmberechtigt ist, erweitert oder eingeschränkt werden kann. Die Abdingbarkeit des § 25 Abs. 5 WEG ist jedoch nicht unbegrenzt möglich. Die Grenzen für den Inhalt der Vereinbarung werden außer von §§ 134, 138 BGB auch von §§ 242, 315 BGB gezogen (BayObLG NJW 1973, 151; OLG Hamm OLGZ 1975, 428, 431 ..). Daraus ergibt sich, daß grob unbillige Regelungen der Gemeinschaftsordnung unwirksam und damit unbeachtlich sind.