»... Ohne Rechtsirrtum ist der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, daß durch Vereinbarung oder Teilungserklärung die Regelung des § 25 Abs. 5 WEG [WohnEigG], wonach ein Wohnungseigentümer in bestimmten Fällen nicht stimmberechtigt ist, erweitert oder eingeschränkt werden kann. Die Abdingbarkeit des § 25 Abs. 5 WEG ist jedoch nicht unbegrenzt möglich. Die Grenzen für den Inhalt der Vereinbarung werden außer von §§
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