KG - Beschluß vom 05.05.1993
24 W 1146/93
Normen:
WEG § 21 Abs. 2, Abs. 5 Nr. 2, § 25 Abs. 5;
Fundstellen:
DRsp I(152)190c
OLGZ 1994, 149
WuM 1993, 426
ZMR 1993, 383

KG - Beschluß vom 05.05.1993 (24 W 1146/93) - DRsp Nr. 1993/3743

KG, Beschluß vom 05.05.1993 - Aktenzeichen 24 W 1146/93

DRsp Nr. 1993/3743

»In Wohnungseigentümergemeinschaften widerspricht es regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn mit den Stimmen einer Mehrheitsgruppe ohne vergleichende Kostenangebote ein Reparaturauftrag an ein weiteres Mitglied der Mehrheitsgruppe beschlossen wird.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 2, Abs. 5 Nr. 2, § 25 Abs. 5;

»Im vorl. Fall war die Einholung von Alternativangeboten vor einer Beschlußfassung über die Auftragsvergabe jedenfalls unerläßlich. Die Besonderheit besteht hier nämlich darin, daß ... eine Mehrheitsgruppe über die Beauftragung eines weiteren Mitglieds dieser Gruppe befindet. Der - hier auch beachtete - Stimmrechtsausschluß der Beteiligten zu 7) als Vertragspartnerin gemäß § 25 Abs. 5 WEG bietet der Minderheitsgruppe keinen genügenden Schutz.