»Im vorl. Fall war die Einholung von Alternativangeboten vor einer Beschlußfassung über die Auftragsvergabe jedenfalls unerläßlich. Die Besonderheit besteht hier nämlich darin, daß ... eine Mehrheitsgruppe über die Beauftragung eines weiteren Mitglieds dieser Gruppe befindet. Der - hier auch beachtete - Stimmrechtsausschluß der Beteiligten zu 7) als Vertragspartnerin gemäß § 25 Abs. 5 WEG bietet der Minderheitsgruppe keinen genügenden Schutz.
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