KG - Beschluß vom 05.05.1993 (24 W 3913/92) - DRsp Nr. 1993/3744
KG, Beschluß vom 05.05.1993 - Aktenzeichen 24 W 3913/92
DRsp Nr. 1993/3744
»1. In Wohnungseigentumssachen muß die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung nicht von den Richtern getroffen werden, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.2. Auch ein größerer Zeitraum (hier: über 10 Monate) zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlußfassung begründet für sich keinen Mangel der angefochtenen Entscheidung.3. Jeder ideelle Miteigentümer einer Wohnungseigentumseinheit kann für sich einen Beschlußanfechtungsantrag stellen.«