KG - Beschluß vom 06.09.1993
24 W 4142/92
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 28 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 1993, 1203
OLGZ 1994, 140

KG - Beschluß vom 06.09.1993 (24 W 4142/92) - DRsp Nr. 1993/3740

KG, Beschluß vom 06.09.1993 - Aktenzeichen 24 W 4142/92

DRsp Nr. 1993/3740

»1. Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet nicht für die vor seiner Eintragung im Wohnungsgrundbuch noch gegenüber dem Veräußerer begründeten und fällig gestellten Sonderumlagen-Beträge, sondern hat nur die nach seiner Eintragung fälligen Raten (monatlichen Wohngeldvorschüsse bzw. etwaigen künftigen monatlichen Sonderumlagen-Teilbeträge) zu zahlen (im Anschluß an Senat, Beschluß vom 1. November 1990 - 24 W 6313/9o -, OLGZ 1991,190 = WuM 1991,61 = DWE 1991,27 = WE 1991,106). 2. Eine Einzelabrechnung, in die ein noch gegenüber dem Veräußerer von Wohnungseigentum fällig gestellter anteiliger Sonderumlagen-Betrag als ein vom Erwerber auszugleichender Rückstand eingestellt wird, widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung (wie OLG Düsseldorf, WuM 1991,623)«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 28 Abs. 5;
Fundstellen
MDR 1993, 1203