KG - Beschluß vom 06.09.1993 (24 W 4142/92) - DRsp Nr. 1993/3740
KG, Beschluß vom 06.09.1993 - Aktenzeichen 24 W 4142/92
DRsp Nr. 1993/3740
»1. Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet nicht für die vor seiner Eintragung im Wohnungsgrundbuch noch gegenüber dem Veräußerer begründeten und fällig gestellten Sonderumlagen-Beträge, sondern hat nur die nach seiner Eintragung fälligen Raten (monatlichen Wohngeldvorschüsse bzw. etwaigen künftigen monatlichen Sonderumlagen-Teilbeträge) zu zahlen (im Anschluß an Senat, Beschluß vom 1. November 1990 - 24 W 6313/9o -, OLGZ 1991,190 = WuM 1991,61 = DWE 1991,27 = WE 1991,106).2. Eine Einzelabrechnung, in die ein noch gegenüber dem Veräußerer von Wohnungseigentum fällig gestellter anteiliger Sonderumlagen-Betrag als ein vom Erwerber auszugleichender Rückstand eingestellt wird, widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung (wie OLG Düsseldorf, WuM 1991,623)«