KG - Beschluß vom 14.10.1996 (24 W 1170/96) - DRsp Nr. 1999/4403
KG, Beschluß vom 14.10.1996 - Aktenzeichen 24 W 1170/96
DRsp Nr. 1999/4403
»Zu den gemeinschaftlichen Kosten der Heizungssanierung gehören beim Wohnungseigentum im Zweifel auch die Folgekosten innerhalb der Wohnungen unabhängig davon, ob die Installationen Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum darstellen.«