KG - Beschluß vom 24.06.1996
24 W 3110/95
Normen:
WEG § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)282a-b
FGPrax 1996, 214
NJWE-MietR 1996, 253
WE 1996, 390
WuM 1996, 647
ZMR 1996, 620
Vorinstanzen:
I. AG Schöneberg - 76 II (WEG) 174/94,
II. LG Berlin - 87 T 484/94 (WEG),

KG - Beschluß vom 24.06.1996 (24 W 3110/95) - DRsp Nr. 1997/149

KG, Beschluß vom 24.06.1996 - Aktenzeichen 24 W 3110/95

DRsp Nr. 1997/149

1. Durch einen bestandskräftigen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer, der auf eine Abänderung des in der Teilungserklärung festgelegten Kostenverteilungsschlüssels abzielt, wird die Regelung der Teilungserklärung allenfalls "überlagert". 2. Einen solchen Mehrheitsbeschluß können die Wohnungseigentümer jederzeit durch einen gleichartigen Beschluß wieder aufheben.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage, die aus einem Vorderhaus mit dem ersten Quergebäude und aus einem selbständig liegenden zweiten Quergebäude besteht. Im zweiten Quergebäude befinden sich die Sondereigentumseinheiten Nr. 27 - 35, von denen der Antragstellerin die Einheiten Nr. 27 bis 32 gehören. Nach § 4 Nr. 1 der Teilungserklärung ist der Antragstellerin an dem Gemeinschaftseigentum des zweiten Quergebäudes ein Sondernutzungsrecht eingeräumt; außerdem hat die Antragstellerin nach Nr. 5 dieser Bestimmung die Kosten und Lasten des zweiten Quergebäudes allein zu tragen.

Weiterhin heißt es in der Teilungserklärung unter § 10 u. a. wie folgt: