I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage, die aus einem Vorderhaus mit dem ersten Quergebäude und aus einem selbständig liegenden zweiten Quergebäude besteht. Im zweiten Quergebäude befinden sich die Sondereigentumseinheiten Nr. 27 - 35, von denen der Antragstellerin die Einheiten Nr. 27 bis 32 gehören. Nach § 4 Nr. 1 der Teilungserklärung ist der Antragstellerin an dem Gemeinschaftseigentum des zweiten Quergebäudes ein Sondernutzungsrecht eingeräumt; außerdem hat die Antragstellerin nach Nr. 5 dieser Bestimmung die Kosten und Lasten des zweiten Quergebäudes allein zu tragen.
Weiterhin heißt es in der Teilungserklärung unter § 10 u. a. wie folgt:
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