KG - Beschluß vom 28.05.1996 (1 W 7520/95) - DRsp Nr. 1997/1398
KG, Beschluß vom 28.05.1996 - Aktenzeichen 1 W 7520/95
DRsp Nr. 1997/1398
Ist im Wohnungsgrundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragen, daß eine Veräußerung des Sondereigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf und daß die Veräußerung an den Ehegatten der Zustimmung nicht bedarf, so ist dies dahin auszulegen, daß auch die nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erklärte Auflassung an den dann geschiedenen Ehegatten zustimmungfrei ist, wenn die Auflassung nach den Umständen offenkundig die Erfüllung einer vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung darstellt.