BGH - Urteil vom 27.11.2020
V ZR 67/20
Normen:
WEG § 43. Nr. 2; WEG § 45 Abs. 1; WEG a.F. § 27 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
MDR 2021, 475
MietRB 2021, 108
NJW-RR 2021, 464
NZM 2021, 303
ZMR 2021, 504
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen WEG
LG Bamberg, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 S 32/19 WEG

Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer; Rechtliche Stellung des Verwalters hinsichtlich der Frage ob er bei einer Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer Zustellungsvertreter des Beklagten ist

BGH, Urteil vom 27.11.2020 - Aktenzeichen V ZR 67/20

DRsp Nr. 2021/4221

Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer; Rechtliche Stellung des Verwalters hinsichtlich der Frage ob er bei einer Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer Zustellungsvertreter des Beklagten ist

§ 45 Abs. 1 WEG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei einer Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Wohnungseigentümer der Verwalter nicht Zustellungsvertreter der Beklagten ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg - 4. Zivilkammer - vom 13. März 2020 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

WEG § 43. Nr. 2; WEG § 45 Abs. 1; WEG a.F. § 27 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand