BGH - Beschluss vom 22.06.2010
VIII ZR 288/09
Normen:
BGB § 273 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 119/09
AG Bonn, vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 591/08

Klage eines Mieters auf Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen im laufenden Mietverhältnis im Falle einer mangelnden Vorlage von Belegen über abgerechnete Nebenkosten durch den Vermieter

BGH, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 288/09

DRsp Nr. 2010/17004

Klage eines Mieters auf Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen im laufenden Mietverhältnis im Falle einer mangelnden Vorlage von Belegen über abgerechnete Nebenkosten durch den Vermieter

1. In einem bestehenden Mietverhältnis kann der Mieter nicht die Rückzahlung der auf die Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter diese nicht gemäß § 556 Abs. 3 S. 2 BGB fristgerecht abrechnet. 2. Dies gilt auch, wenn der Vermieter bereits abgerechnet hat, allerdings für die materielle Richtigkeit seiner Abrechnung beweisfällig geblieben ist.

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 3 S. 2;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob im laufenden Mietverhältnis eine Klage auf Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen erhoben werden könne, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt und somit hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten beweisfällig bleibt.