VGH Bayern - Urteil vom 09.11.1999
8 B 99.850
Normen:
StrWG (Straßen- und Wegegesetz) Bayern Art. 18 Abs. 2a ;
Fundstellen:
BayVBl 2000, 626
DÖV 2000, 563
GewArch 2000, 215
NVwZ-RR 2000, 390
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 97.7094

Kommunalabgaben: Bemessung der Sondernutzungsgebühr für die Aufstellung von Wertstoffcontainern

VGH Bayern, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 8 B 99.850

DRsp Nr. 2007/13497

Kommunalabgaben: Bemessung der Sondernutzungsgebühr für die Aufstellung von Wertstoffcontainern

»1. Bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren entspricht es dem Äquivalenzprinzip, neben dem privaten Interesse des Gebührenschuldners auch ein öffentliches Interesse an der Sondernutzung zu berücksichtigen. 2. Die Aufstellung von Wertstoffcontainern für Verpackungsstoffe auf öffentlichem Straßengrund durch Private liegt weder ausschließlich noch überwiegend im öffentlichen Interesse. 3. Zur Frage, inwieweit eine Satzung über Sondernutzungsgebühren bei der Gebührenhöhe in solchen Fällen differenzieren muss.«

Normenkette:

StrWG (Straßen- und Wegegesetz) Bayern Art. 18 Abs. 2a ;

Gründe:

I.

Die Klage betrifft die Frage einer Gebührenfreiheit für die Aufstellung von Wertstoffcontainern auf öffentlichem Straßengrund.