OLG München - Beschluss vom 06.06.2014
34 Wx 346/13
Normen:
GBO § 19; WEG § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3; § 15;
Fundstellen:
ZMR 2016, 303
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen BE-3781-14

Kompetenz einer Untergemeinschaft in einer Mehrhausanlage zur Bewilligung von Sondernutzungsflächen

OLG München, Beschluss vom 06.06.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 346/13

DRsp Nr. 2014/12832

Kompetenz einer Untergemeinschaft in einer Mehrhausanlage zur Bewilligung von Sondernutzungsflächen

Zur Zuweisung von Sondernutzungsflächen und zur Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts bei einer wirtschaftlich selbständigen Untergemeinschaft in einer Mehrhausanlage.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim -Grundbuchamt - vom 10. Juli 2013 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Eintragung eines Sondernutzungsrechts an einem Abstellraum im Keller des Anwesens xxx - in dem Urkundennachtrag vom 27. Mai 2013 (URNr. S0952/2013 des Notars xxx in xxx) beigefügten Lageplan gelb schraffiert - zurückgewiesen wird.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung des Sondernutzungsrechts an dem bezeichneten Kellerraum vorzunehmen.

II.

Im Übrigen (Antrag auf Eintragung der Inhaltsänderung eines Sondernutzungsrechts zugunsten der Wohnung Nr. 11 an der Terrasse) wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 19; WEG § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3; § 15;

Gründe

I.