Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim -Grundbuchamt - vom 10. Juli 2013 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Eintragung eines Sondernutzungsrechts an einem Abstellraum im Keller des Anwesens xxx - in dem Urkundennachtrag vom 27. Mai 2013 (URNr. S0952/2013 des Notars xxx in xxx) beigefügten Lageplan gelb schraffiert - zurückgewiesen wird.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung des Sondernutzungsrechts an dem bezeichneten Kellerraum vorzunehmen.
II.Im Übrigen (Antrag auf Eintragung der Inhaltsänderung eines Sondernutzungsrechts zugunsten der Wohnung Nr. 11 an der Terrasse) wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils auf 3.000 € festgesetzt.
I.
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