BayObLG - Beschluss vom 29.01.2004
2Z BR 6/04
Normen:
FGG § 21 Abs. 2 § 29 ; WEG § 47 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1386
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen T 57/03
AG Schweinfurt, vom 04.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 55/02

Kostenentscheidung im Hinblick auf die Erfolgsaussicht bei Rechtsmittelzurücknahme - Anforderungen an eine sofortige weitere Beschwerde

BayObLG, Beschluss vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 6/04

DRsp Nr. 2004/2495

Kostenentscheidung im Hinblick auf die Erfolgsaussicht bei Rechtsmittelzurücknahme - Anforderungen an eine sofortige weitere Beschwerde

»1. Eine sofortige weitere Beschwerde kann nicht in der Weise eingelegt werden, dass der Rechtspfleger eine vom Beschwerdeführer verfasste Schrift nur mit seiner Unterschrift versieht. 2. Bei der Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels kommt eine Berücksichtigung der Erfolgsaussicht des zurückgenommenen Rechtsmittels nur in Betracht, wenn diese ins Auge springt.«

Normenkette:

FGG § 21 Abs. 2 § 29 ; WEG § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 25.10.2002 wurde darauf hingewiesen, dass die Antragsteller rückständiges Wohngeld in Höhe von 23.395,95 EUR schulden. Der Verwalter wurde daraufhin durch Beschluss der Wohnungseigentümer beauftragt, die rechtliche Möglichkeit der Pfändung von Mieteinnahmen der Antragsteller und der Eintragung einer Sicherungshypothek zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Verfahren einzuleiten.