BayObLG - Beschluss vom 23.01.2001
2Z BR 12/00
Normen:
WEG § 47 ; ZPO § 101 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7584/99
AG München 484 UR II 814/94 ,

Kostenentscheidung in einem Wohnungseigentumsverfahren bezüglich des Streithelfers

BayObLG, Beschluss vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 12/00

DRsp Nr. 2001/12594

Kostenentscheidung in einem Wohnungseigentumsverfahren bezüglich des Streithelfers

»Die Kostenentscheidung in einem Wohnungseigentumsverfahren mit dem Inhalt, dass der Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, umfasst auch, ohne dass dies ausdrücklich ausgesprochen werden muss, die Entscheidung, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten eines Streithelfers zu tragen hat.«

Normenkette:

WEG § 47 ; ZPO § 101 ;

Gründe:

Ein Ergänzungsurteil oder -beschluss nach § 321 ZPO, der im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar ist (BayObLG WE 1997, 433 f. m. w. N.), kommt u. a. dann in Betracht, wenn der Kostenpunkt bei der Entendscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Nach dem Senatsbeschluss vom 21.9.2000 hat der Antragsteller gemäß § 47 WEG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Dazu gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Antragsgegner.