Ein Ergänzungsurteil oder -beschluss nach § 321 ZPO, der im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anwendbar ist (BayObLG WE 1997, 433 f. m. w. N.), kommt u. a. dann in Betracht, wenn der Kostenpunkt bei der Entendscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Nach dem Senatsbeschluss vom 21.9.2000 hat der Antragsteller gemäß § 47 WEG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Dazu gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Antragsgegner.
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