KG - Beschluss vom 28.09.2009
14 U 74/08
Normen:
AnfG § 17 Abs. 3 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3; WEG § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 224/07

Kostenentscheidung nach Aufnahme des Anfechtungsprozesses durch den Insolvenzverwalter; Auslegung der Bestellung eines Verwalters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen und Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen

KG, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 14 U 74/08

DRsp Nr. 2009/24100

Kostenentscheidung nach Aufnahme des Anfechtungsprozesses durch den Insolvenzverwalter; Auslegung der Bestellung eines Verwalters durch die Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen und Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen

1. Nach Aufnahme des Rechtsstreit wegen der Kosten gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 AnfG ist wegen der Kosten § 91a Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden und über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. 2. Es bleibt offen, ob Wohungseigentümer indem sie über einen Verwaltervertrag beschließen, zugleich und inzident einen Beschluss nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG oder/ und § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG treffen können.

Tenor:

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

AnfG § 17 Abs. 3 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3; WEG § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;

Gründe: