BGH - Beschluß vom 19.10.2004
VIII ZR 327/03
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 725

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache betreffend die Anbringung einer Satellitenantenne in einer Mietwohnung

BGH, Beschluß vom 19.10.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 327/03

DRsp Nr. 2004/18563

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache betreffend die Anbringung einer Satellitenantenne in einer Mietwohnung

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 15. Februar 2000 eine Wohnung im Mehrparteienhaus der Klägerin in der W.straße in B. Nr. 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Klägerin, die Vertragsinhalt wurden, lautet:

"1. Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Wohnungsunternehmens, wenn er

a) ...

...

e) Antennen anbringt oder verändert

...

h) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen vornimmt, die Mieträume, Anlagen oder Einrichtungen verändern,

2. Das Wohnungsunternehmen wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.

..."

Die Mietwohnung ist mit einem Breitbandkabelanschluß für Rundfunk und Fernsehen ausgestattet. Ohne Zustimmung der Klägerin installierte der Beklagte, der deutscher Staatsangehöriger ist, eine Parabolantenne an der Hauswand des Gebäudes im Bereich des Balkons der von ihm gemieteten Wohnung.