Die Antragsteller haben ihre am 5.1.2001 gegen den Beschluß des Landgerichts vom 15.12.2000 ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegte sofortige weitere Beschwerde am 6.4.2001 zurückgenommen. Es entspricht der Billigkeit (vgl. auch § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO), die Antragsteller samtverbindlich mit den Gerichtskosten dieses Rechtszugs zu belasten. Von der Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, hat der Senat abgesehen, weil das Rechtsmittel ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegt war und die Antragsgegner bisher, dem Wunsch der Antragsteller entsprechend, nicht beteiligt wurden (siehe auch BayObLG WE 1996, 397; 1997, 75).
Die mit den Vorinstanzen übereinstimmende Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Namentlich die hohen Werte für die angefochtenen Positionen Jahresabrechnung 1998 (rund 1,36 Mio. DM) und Wirtschaftsplan 1999 (1,4 Mio. DM) führen zu Abschlägen (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG). Als angemessen erachtet auch der Senat jeweils 50.000 DM.
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