BayObLG - Beschluss vom 26.07.2001
2Z BR 88/01
Normen:
WEG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 9770/00
AG Nürnberg 1 UR II 444/99 ,

Kostenerstattung nach der Zurücknahme eines Rechtsmittels

BayObLG, Beschluss vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 88/01

DRsp Nr. 2001/12513

Kostenerstattung nach der Zurücknahme eines Rechtsmittels

»Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, nach der Zurücknahme eines Rechtsmittels von der Anordnung der Kostenerstattung durch den Rechtsmittelführer abzusehen, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht. Weitere, besondere Umstände sind aber zu berücksichtigen.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die bis zum 31.12.1998 von der Antragsgegnerin verwaltet wurde. Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht zunächst eine andere, mit der Antragsgegnerin verflochtene Firma als frühere Verwalterin auf Ersatz eines Schadens von 4746,05 DM in Anspruch genommen. Nachdem diese Firma geltend gemacht hatte, sie sei nicht passiv legitimiert, haben die Antragsteller ihren Antrag gegen die nunmehrige Antragsgegnerin gerichtet. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.10.2000 den gewillkürten Parteiwechsel auf der Antragsgegnerseite für zulässig erklärt (Nr. I), die nunmehrige Antragsgegnerin zur Zahlung von 4746,05 DM verpflichtet (Nr. II) und angeordnet, dass sie die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen habe (Nr. III).