OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.06.2006
I-10 W 102/06
Normen:
ZPO § 91a ; BGB § 362 Abs. 1 ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3b ; BGB § 546 Abs. 1 ; BGB § 858 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 26.07.2006

Kostentragung für Räumungsklage bei Inbesitznahme fristlos gekündigter Gewerberäume durch Vermieter - Beweislast für Erfüllung von Mietschulden

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen I-10 W 102/06

DRsp Nr. 2007/4800

Kostentragung für Räumungsklage bei Inbesitznahme fristlos gekündigter Gewerberäume durch Vermieter - Beweislast für Erfüllung von Mietschulden

»1. Den Mieter trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der geschuldeten Miete. 2. Ist das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters beendet, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Räumungs- und Herausgabeklage nicht bereits deshalb, weil sich der Vermieter im Wege verbotener Eigenmacht den Besitz an den Mieträumen verschafft hat.«

Normenkette:

ZPO § 91a ; BGB § 362 Abs. 1 ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3b ; BGB § 546 Abs. 1 ; BGB § 858 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Kosten des Räumungsrechtsstreits zu Unrecht der Klägerin auferlegt. Diese sind vielmehr insgesamt von der Beklagten zu tragen, weil die Räumungsklage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war.