Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Kosten des Räumungsrechtsstreits zu Unrecht der Klägerin auferlegt. Diese sind vielmehr insgesamt von der Beklagten zu tragen, weil die Räumungsklage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war.
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