OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.06.2006
I-3 Wx 265/05
Normen:
WEG § 47 ; ZPO § 89 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 86
NZM 2007, 46
OLGReport-Düsseldorf 2006, 783
ZMR 2006, 941
ZfIR 2006, 694
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 305/04
AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen II 65/04

Kostentragungslast für den Verwalter bei fehlender Bevollmächtigung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2006 - Aktenzeichen I-3 Wx 265/05

DRsp Nr. 2006/23268

Kostentragungslast für den Verwalter bei fehlender Bevollmächtigung

»Hat der (frühere) Verwalter einen Wohnungseigentümer mit einem Verfahren überzogen, obwohl dem Verwalter das Fehlen seiner Bevollmächtigung von Anfang an bekannt sein musste, so entspricht es billigem Ermessen, den Verwalter mit den gerichtlichen Kosten zu belasten und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten dieses Wohnungseigentümers aufzuerlegen.«

Normenkette:

WEG § 47 ; ZPO § 89 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der frühere Verwalter der Wohnungseigentumsanlage begehrt als Vertreter der Beteiligten zu 1 die Feststellung, dass die nicht als Eigentümer eingetragenen Beteiligten zu 2, nicht berechtigt sind, an den Eigentümerversammlungen teilzunehmen und dort mit abzustimmen.

Er hat die Auffassung vertreten, den Beteiligten zu 2 stehe kein Stimmrecht zu, weil sie niemals "werdende Wohnungseigentümer" im Sinne des WEG geworden seien.

Die Beteiligten zu 2 sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht, sie seien zumindest als zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt anzusehen.

Das Amtsgericht Krefeld hat mit Beschluss vom 24.09.2004 den Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der damalige Verwalter als Vertreter der Beteiligten zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt.