I.
Der frühere Verwalter der Wohnungseigentumsanlage begehrt als Vertreter der Beteiligten zu 1 die Feststellung, dass die nicht als Eigentümer eingetragenen Beteiligten zu 2, nicht berechtigt sind, an den Eigentümerversammlungen teilzunehmen und dort mit abzustimmen.
Er hat die Auffassung vertreten, den Beteiligten zu 2 stehe kein Stimmrecht zu, weil sie niemals "werdende Wohnungseigentümer" im Sinne des WEG geworden seien.
Die Beteiligten zu 2 sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht, sie seien zumindest als zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt anzusehen.
Das Amtsgericht Krefeld hat mit Beschluss vom 24.09.2004 den Antrag als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der damalige Verwalter als Vertreter der Beteiligten zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt.
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