BayObLG - Beschluss vom 29.04.2004
2Z BR 30/04
Normen:
WEG § 47 Satz 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 407
ZMR 2004, 764
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 16.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 395/03
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen II 19/01

Kostentragungspflicht des Streithelfers in WEG-Sachen

BayObLG, Beschluss vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 30/04

DRsp Nr. 2004/10739

Kostentragungspflicht des Streithelfers in WEG -Sachen

»Im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz können auch einem Streithelfer Gerichtskosten auferlegt werden.«

Normenkette:

WEG § 47 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Die Streithelferin der Antragsgegner hat auf dem Dach eine Antennenrichtfunkanlage errichtet.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Antennenrichtfunkanlage von der Dachfläche des Gebäudes zu entfernen, ferner Parkplätze zu beseitigen. Vor der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht haben die Antragsteller zu 3 und 4 die Anträge zurückgenommen. Das Amtsgericht hat den Anträgen der Antragsteller zu 1, 2, 5 und 6 teilweise stattgegeben und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Die Gerichtskosten hat das Amtsgericht gequotelt und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.