OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.02.2001
3 Wx 392/00
Normen:
WEG § 10 Abs. 1, 2 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 530
Vorinstanzen:
I. AG Düsseldorf - Beschluss vom 9. Mai 2000 - 291 II 185/99 WEG -,
LG Düsseldorf, vom 11.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 582/00

Kostenverteilung in Eigentumswohnanlage - einstimmige Änderung durch Wohnungseigentümer - Wirkung gegenüber Sondernachfolger

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 392/00

DRsp Nr. 2001/9082

Kostenverteilung in Eigentumswohnanlage - einstimmige Änderung durch Wohnungseigentümer - Wirkung gegenüber Sondernachfolger

»1. Wird in einer Versammlung mit den Stimmen aller Wohnungseigentümer der in der Teilungserklärung festgelegte Kostenverteilungsschlüssel geändert, so kann darin - ungeachtet der Bezeichnung als Beschluss - eine Vereinbarung liegen.2. Eine Vereinbarung wirkt gegenüber einem Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers auch ohne Eintragung, wenn er durch sie begünstigt wird.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1, 2 § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist Mitglied der o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie hält einen Miteigentumsanteil von 572/10.000, die Grundfläche ihrer Wohnung beträgt 80,83 qm.

In § 13 der Teilungserklärung vom 04.07.1967 ist bestimmt, dass die von den Wohnungseigentümern zu entrichtenden Leistungen - abgesehen von den Heizkosten - im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufzubringen sind.