I.
Die Beteiligte zu 1) ist Mitglied der o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie hält einen Miteigentumsanteil von 572/10.000, die Grundfläche ihrer Wohnung beträgt 80,83 qm.
In § 13 der Teilungserklärung vom 04.07.1967 ist bestimmt, dass die von den Wohnungseigentümern zu entrichtenden Leistungen - abgesehen von den Heizkosten - im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufzubringen sind.
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