OLG Hamburg - Beschluss vom 25.10.2004
2 Wx 12/02
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 20 ; FGG § 22 ; FGG § 27 Abs. 1 ; FGG § 29 Abs. 2 ; FGG § 29 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.01.2002

Kostenverteilung zwischen Wohnungseigentümern und Teileigentümern - Auslegung der Teilungserklärung

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2004 - Aktenzeichen 2 Wx 12/02

DRsp Nr. 2004/18053

Kostenverteilung zwischen Wohnungseigentümern und Teileigentümern - Auslegung der Teilungserklärung

»Verpflichten sich im Einleitungssatz einer Teilungserklärung Wohnungseigentümer und Teileigentümer, die laufenden Kosten - schlagwortartig genannt - nach einem bestimmten Schlüssel zu tragen, so wäre eine faktische Freistellung des Teileigentümers der Tiefgarage von laufenden, auch ihm zugute kommenden Kosten zu Lasten der Wohnungseigentümer nicht zu vertreten. Sie würde im Übrigen auch dem Gerechtigkeitsempfinden eines unbeteiligten Dritten eklatant widersprechen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ; WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 20 ; FGG § 22 ; FGG § 27 Abs. 1 ; FGG § 29 Abs. 2 ; FGG § 29 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 43 Abs.1 Nr.4, 45 Abs.1 WEG, 27,29 Abs.2, Abs.4, 20, 22 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.) Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung sowie im amtsgerichtlichen Beschluss vom 12. Juni 2001 Bezug genommen.