OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.03.2012
I-24 U 83/11
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 543 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2012, 291
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 183/09

Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses aus wichtigem Grund wegen wiederholten Wassereinbrüchen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen I-24 U 83/11

DRsp Nr. 2012/16331

Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses aus wichtigem Grund wegen wiederholten Wassereinbrüchen

1. Ein wichtiger Grund für die außerordentliche fristlose Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses kann in Wassereinbrüchen, Schimmelbildung und dem Ablösen von Deckenplatten liegen. Ein Verschulden des Vermieters ist nicht erforderlich.2. Eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung von für den Betrieb eines Lebensmittelmarktes gemieteten Gewerberäumen liegt jedenfalls dann vor, wenn bereits Beanstandungen seitens der Gemeinde vorliegen.3. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB erfordert lediglich ein Abhilfeverlangen mit Fristsetzung und nicht mehrere. Mit dem erfolglosen Ablauf der gesetzten Frist sind die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt, wobei es grundsätzlich keinen Unterschied macht, aus welchem Grund der Erfolg ausgeblieben ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. März 2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten hat die Klägerin zu tragen. Der Streithelfer der Klägerin trägt seine Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.