Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. März 2011 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten hat die Klägerin zu tragen. Der Streithelfer der Klägerin trägt seine Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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