BGH - Urteil vom 28.01.2009
VIII ZR 9/08
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2;
Fundstellen:
ZMR 2009, 440
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 89/07
AG Heidelberg, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 61 C 584/05

Kündigung eines Mietvertrages wegen wirtschaftlicher Verwertung des Gebäudes

BGH, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 9/08

DRsp Nr. 2009/5247

Kündigung eines Mietvertrages wegen wirtschaftlicher Verwertung des Gebäudes

1. Der geplante Abriss des vorhandenen Gebäudes und seine Ersetzung durch einen Neubau stellt eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar. Angemessen ist die wirtschaftliche Verwertung, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird. Diese liegen für den geplante Gebäudeabriss vor, wenn gegen Investitionen in das vorhandene sanierungsbedürftige Gebäude eine verhältnismäßig geringe Restnutzungsdauer von 15 bis 20 Jahren und der erhebliche Kostenaufwand sprechen. 2. Das Verwertungsinteresse des Eigentümers überwiegt das Bestandsinteresse des Mieters, wenn die erforderliche weitere Bewirtschaftung des sanierungsbedürftigen Objekts in Form einer "Minimalsanierung" mit schwer kalkulierbaren Risiken verbunden ist und keine nachhaltige Verbesserung der Bausubstanz sicherstellt. 3. Eine Kündigung wegen wirtschaftlicher Verwertung des Mietobjektes ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Voreigentümer über viele Jahre keine Investitionen in das Grundstück getätigt haben und die neue Eigentümerin das Objekt in Kenntnis dieses Umstands erworben hat.

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 30. November 2007 wird zurückgewiesen.