OLG Brandenburg - Urteil vom 09.07.2015
5 U (Lw) 14/15
Normen:
BGB § 596 Abs. 1; BGB § 582 Abs. 1; BGB § 705;
Fundstellen:
AUR 2015, 458
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Lw 20/12

Kündigung eines Pachtverhältnisses durch den letzten verbliebenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 5 U (Lw) 14/15

DRsp Nr. 2015/12086

Kündigung eines Pachtverhältnisses durch den letzten verbliebenen Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft

Übernimmt ein Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft nach dem Ausscheiden der weiteren Gesellschafter das Vermögen der Gesellschaft allein, so wird er unmittelbar Vertragspartei der bisher der BGB -Gesellschaft zugeordneten Rechtsverhältnisse.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. Dezember 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cottbus, Az.: 34 Lw 20/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Grundstücke der Gemarkung E... Flur 13, Flurstück 101 mit Ausnahme der Getreidehalle, sowie Flurstücke 104 und 108, bebaut mit einem Mehrzweckstall, einem Rinderstall, einer Dungplatte und einer Siloanlage an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 984,60 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 37 %, die Beklagte 63 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 10 %, die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.