AG Aachen - Urteil vom 24.06.1988
5 C 205/88
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 1, Nr.2;

Kündigung wegen Eigenbedarf; Außerordentliche Kündigung wegen nachträglichem Einbau eines Kohleofens

AG Aachen, Urteil vom 24.06.1988 - Aktenzeichen 5 C 205/88

DRsp Nr. 2001/10247

Kündigung wegen Eigenbedarf; Außerordentliche Kündigung wegen nachträglichem Einbau eines Kohleofens

1. Ein befristetes Mietverhältnis kann nur außerordentlich und nicht ordentlich wegen Eigenbedarfs gekündigt werden. 2. Bei einer Eigenbedarfskündigung ist der Kündigungsgrund substantiiert anzugeben. Allein die Angabe "wegen Eigenbedarf" reicht nicht aus. 3. Der nachträgliche Einbau eines Kohleofens anstelle des vorher vorhandenen Gasofens ist kein vertragswidriger Gebrauch, der zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 1, Nr.2;

Tatbestand:

Der Kläger ist gemäß Mietvertrages seit dem 01.02.1981 Mieter des Hauses ... in ...; Vermieterin ist die Zweitbeklagte. Der Kläger hat in dem Haus die Gasheizung demontiert und betreibt die Heizung nunmehr mit Kohleöfen.

Mit Schreiben vom 22.11.1987 kündigte die Zweitbeklagte das Mietverhältnis zum 31.05.1988.

Der Kläger behauptet, dass der Sohn der Beklagten nur für 2 bis 3 Monate in das von ihm bewohnte Haus einziehen wolle. Die Beklagten hätten im Übrigen gewusst, dass er die Gasheizung gegen Kohleöfen ausgetauscht habe.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien bezüglich des Hauses ..., ... unverändert fortbestehe.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragen sie,