BGH - Urteil vom 10.03.2004
VIII ZR 64/03
Normen:
BGB § 573c Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 861
DB 2004, 1722
MDR 2004, 738
NJW 2004, 1447
NZM 2004, 336
WuM 2004, 273
ZMR 2004, 427
Vorinstanzen:
LG Bochum,
AG Bochum,

Kündigungsfrist bei einem vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Mietvertrag

BGH, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 64/03

DRsp Nr. 2004/5392

Kündigungsfrist bei einem vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Mietvertrag

»§ 573 c Abs. 4 BGB ist auch auf solche Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag nicht anzuwenden, die auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verweisen und in einer Fußnote zum Vertragstext die damals geltenden Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben (im Anschluß an BGHZ 155, 178).«

Normenkette:

BGB § 573c Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 15. Juli 1976 mieteten die Beklagten von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Wohnung in B.. In § 2 Abs. 1 des Mietvertrages sind die unter Buchst. a für Verträge von bestimmter Dauer vorgesehenen Regelungsmöglichkeiten durchgestrichen. § 2 Abs. 1 Buchst. b enthält folgende vorformulierte Regelung:

"b) Nur für Verträge von unbestimmter Dauer

Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit gesetzlicher Frist1 gekündigt werden."

Fußnote 1 lautet:

"Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 565 BGB beträgt bei einem Mietverhältnis über Wohnraum drei Monate; sie verlängert sich nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate."