BGH vom 15.11.1978
VIII ZR 14/78
Normen:
BGB § 564b;
Fundstellen:
ZMR 1979, 49

Kündigungsschutz bei Mischvermietung

BGH, vom 15.11.1978 - Aktenzeichen VIII ZR 14/78

DRsp Nr. 1993/1162

Kündigungsschutz bei Mischvermietung

a) Zum Begriff des Wohnraums. b) Sind durch einheitlichen Vertrag sowohl Wohnräume als auch gewerblich genutzte Räume vermietet, so kommt es für die Frage der Anwendung der Sondervorschriften über den Kündigungsschutz für Wohnräume darauf an, welche der beiden Nutzungsarten überwiegt.

Normenkette:

BGB § 564b;

Der Beklagte ist Eigentümer des Hauses B., ... 86/87. Seine Rechtsvorgängerin, Frau E. G., hat der Klägerin am 12. März 1965 Räume dieses Anwesens vermietet. § 1 des Mietvertrages lautet:

»Vermietet werden im Hause B., ... 86/87 Vorderhaus Hochparterre rechts, die zur Zeit von den Eheleuten G. innegehaltene Wohnung und Pension, bestehend aus 8 Zimmern, einer Kammer, einer Küche, einem Korridor, Diele, einem Bad, einer Toilette, einem Kellerraum, zur Benutzung als Wohnung und als solide ruhige und bessere Pension.

Die Größe ist mit 290 qm vereinbart.«

Der Klägerin wurde mit Schreiben des Bezirksamtes Charlottenburg von Berlin vom 28. April 1965 die Nutzung als Pension genehmigt. In dem Schreiben ist u. a. ausgeführt: