OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2006
13 Wx 17/05
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; FGG § 12 ;
Vorinstanzen:
AG Potsdam - 31 II 7/05 WEG,
LG Potsdam, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 216/05

Lasten- und Kostentragung gemäß § 16 Abs. 2 WEG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 13 Wx 17/05

DRsp Nr. 2006/21882

Lasten- und Kostentragung gemäß § 16 Abs. 2 WEG

1. Verpflichtet zur Lasten- und Kostentragung ist gemäß § 16 Abs. 2 WEG, wer materieller Inhaber des Wohnungseigentums ist, also grundsätzlich derjenige, der im Grundbuch eingetragen ist und damit rechtlich der Wohnungseigentümergemeinschaft angehört. 2. Soweit die Eigentumseintragung im Grundbuch unrichtig ist, etwa weil die Eintragung auf nichtiger Auflassung beruht (§ 138 BGB) oder der eingetragene Erwerber die auf den Erwerb des Wohneigentums gerichteten Willenserklärungen wirksam angefochten hat (§ 123 BGB), bietet die Grundbucheintragung keine ausreichende Grundlage, eine Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 WEG zu begründen.

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; FGG § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin anteilige Zahlung der mit bestandskräftigem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 11.01.2003 festgesetzten Sonderumlage zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen und zum Ausgleich uneinbringlicher Wohngeldausfälle. Die Antragsgegnerin verweigert die Zahlung in Höhe von 1.755,- EUR mit der Begründung, sie sei nicht Wohnungseigentümerin.