BGH - Urteil vom 18.06.2010
V ZR 193/09
Normen:
WEG § 15 Abs. 3; WEG § 21; WEG § 22; BGB § 1004;
Fundstellen:
MietRB 2010, 265
NJW 2010, 2801
NZM 2010, 625
WM 2011, 281
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 60/08
AG Hamburg-Altona, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen C 121/07

Leistungspflichten außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten zulasten der Wohnungseigentümer aufgrund der Kompetenz zur Regelung des Gebrauchs, der Verwaltung und der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Mehrheitsbeschluss

BGH, Urteil vom 18.06.2010 - Aktenzeichen V ZR 193/09

DRsp Nr. 2010/12329

Leistungspflichten außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten zulasten der Wohnungseigentümer aufgrund der Kompetenz zur Regelung des Gebrauchs, der Verwaltung und der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Mehrheitsbeschluss

Aus der Kompetenz, den Gebrauch (§ 15 WEG), die Verwaltung (§ 21 WEG) und die Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, folgt nicht die Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 7. Oktober 2009 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Klage entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen bleibt die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3; WEG § 21; WEG § 22; BGB § 1004;

Tatbestand