LG Bad Kreuznach - Beschluss vom 20.05.1988
2 T 48/88
Fundstellen:
WuM 1989, 433
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 04.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1962/87

LG Bad Kreuznach - Beschluss vom 20.05.1988 (2 T 48/88) - DRsp Nr. 2001/8444

LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 20.05.1988 - Aktenzeichen 2 T 48/88

DRsp Nr. 2001/8444

Gründe:

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger erweist sich als unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Streitwert für das vorliegende Verfahren in Anwendung von § 16 GKG auf 480,-- DM festgesetzt.

Die Kläger haben von den Beklagten die Zustimmung zur Untervermietung begehrt, wobei unstreitig ist, dass dem Untermieter, einem Dritten, der Besitz oder Mitbesitz an der gemieteten Wohnung bereits überlassen worden ist. Dann handelt es sich um einen Streit über das Mietverhältnis und § 16 GKG ist jedenfalls entsprechend anwendbar, da es um die Berechtigung auch des Dritten am Mietobjekt geht (vgl. Schneider, Streitwert, 5. Aufl., Mietstreitigkeiten Fortsetzung II Stichwort "Dritter" und "Untermieter").

Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob § 16 GKG auch dann anwendbar erscheint, wenn die tatsächliche Nutzung durch den Dritten noch nicht erfolgt ist.