Die nach § 91 a Abs. 2 der ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen, denn er wäre - hätte der Rechtsstreit sich nicht erledigt - im Streitfall unterlegen gewesen. Die Vornahmeklage war nämlich nach § 536 BGB begründet, wonach der Vermieter verpflichtet ist, die vermietete Sache in einen dem vertragsgemäßen Zweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
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