Beide Rechtsmittel sind zulässig, denn sie sind form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wie das hinsichtlich der Kläger zu 7) und 9) geschehen ist, konnte die Berufung der Beklagten nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange durchdringen, während die Anschlussberufung der Kläger vollen Umfanges begründet war.
I.
Berufung (Klage)
1) Das von der Beklagten eingelegte Rechtsmittel der Berufung war nur gegenüber den Klägern zu 1), 8) und 11) erfolgreich, da diese unter Berücksichtigung von §
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