Die zulässige Berufung der Kläger hat auch in der Sache Erfolg.
Die auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage ist gemäß §§ 556 Abs. 1 und 3, 985 BGB begründet, weil das Mietverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) jedenfalls aufgrund der vorsorglich mit der Klage vom 03. Juli 1992 wiederholt ausgesprochenen fristlosen Kündigung beendet ist.
Die fristlose Kündigung ist gemäß § 553 BGB wirksam, weil die Beklagte zu 1) die ihr aufgrund Mietvertrages vom 14. Mai 1977 überlassene Wohnung dem Beklagten zu 2) unbefugt zum Gebrauch überlassen und diesen vertragswidrigen Zustand trotz der vorangegangenen fristlosen Kündigung vom 20. Mai 1992, die in eine Abmahnung umgedeutet werden kann (vgl. BGH, WuM 1969 625; 1971, 1439), fortgesetzt hat.
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