A.
Die Berufungen der Parteien sind statthaft (§§ 511,
B.
Die Berufung der Beklagten, die sich gegen die Verurteilung zur Zahlung restlichen Mietzinses für die Zeit vom 01. Juni 1991 bis zum 31. Mai 1992 in Höhe von (12 Monate x 413,18 DM =) 4.958,16 DM nebst anteiliger Zinsen wendet, hat keinen Erfolg. Insoweit kam es auf den Schriftsatz des Klägers vom 19. Januar 1993, der ohnehin nur Rechtsausführungen enthielt, nicht an.
I.
Die Beklagte schuldete dem Kläger aus dem am 19. Februar 1990 abgeschlossenen Mietvertrag einen monatlichen Bruttokaltmietzins von 990 DM zuzüglich eines Vorschusses für Heizkosten von monatlich 120 DM.
Da die Beklagte im Zeitraum Juni 1991 bis Mai 1992 monatlich nur 576,82 DM hierauf zahlte, ist sie verpflichtet, an den Kläger 4.958,16 DM (12 x 413,18 DM fehlender Mietzins) zu zahlen (§ 535 Satz 2 BGB), was durch das angefochtene Urteil zu Recht ausgesprochen worden ist.
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