Die formell unbedenkliche Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klägerin kann die für die Monate Juli 1988 bis Juni 1989 und für den Monat August 1989 geltend gemachten Mietrückstände von (13 x 30,67 DM =) 398,71 DM nicht verlangen, weil die Beklagten gemäß §§ 537 i.V.m. 472 BGB zur Mietminderung in einem Umfang berechtigt sind, der ihre Mieteinbehalte in den genannten Monaten von monatlich 30,67 DM zumindest erreicht.
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