LG Hamburg vom 05.05.1988
7 S 166/87
Normen:
BGB §§ 537, 538, 539 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)359d
ZMR 1989, 63

LG Hamburg - 05.05.1988 (7 S 166/87) - DRsp Nr. 1992/11141

LG Hamburg, vom 05.05.1988 - Aktenzeichen 7 S 166/87

DRsp Nr. 1992/11141

Sachmängelgewährleistung bei der Wohnraummiete: keine Mängelhaftung wegen unzureichender Wärmeisolierung der Mieträume mit der Folge hoher Heizkosten.

Normenkette:

BGB §§ 537, 538, 539 ;

»... Die Wohnung im vorl. Fall ist nicht mangelhaft i. S. des § 537 BGB. Dabei braucht die Frage, ob eine unwirtschaftliche Heizungsanlage (d. h. eine solche, deren Betrieb einen vermeidbaren Energieverbrauch verursacht) einen Sachmangel i. S. der §§ 537, 538 BGB darstellen kann (so das OLG Düsseldorf, WuM 84, 54; vgl auch OLG Hamm, ZMR 87, 300 zur unwirtschaftlichen Belüftungsanlage), nicht entschieden zu werden .. . Denn darum geht es hier nicht. Im Streitfall liegt die Ursache für den erhöhten Heizkostenanfall nicht im Heizvorgang als solchem, sondern im Objekt der Beheizung begründet, nämlich in der unzureichenden Wärmeisolierung der Wohnung.