B.
Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.
I.
Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Kündigung der Kläger vom 15. Juli 1992 (Anl. K 2) das Mietverhältnis der Parteien nicht beendet hat. Die Untervermietung von Teilen der Mietsache durch den Beklagten zu 1) an die Beklagten zu 2, 3 und 4 rechtfertigt weder eine fristlose Kündigung gemäß § 553 BGB noch eine fristgemäße im Sinne des §
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