LG Hamburg - Urteil vom 10.06.1993
334 S 24/93
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 07.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 38 C 1239/92

LG Hamburg - Urteil vom 10.06.1993 (334 S 24/93) - DRsp Nr. 2002/9237

LG Hamburg, Urteil vom 10.06.1993 - Aktenzeichen 334 S 24/93

DRsp Nr. 2002/9237

Tatbestand:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

B.

Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.

I.

Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Kündigung der Kläger vom 15. Juli 1992 (Anl. K 2) das Mietverhältnis der Parteien nicht beendet hat. Die Untervermietung von Teilen der Mietsache durch den Beklagten zu 1) an die Beklagten zu 2, 3 und 4 rechtfertigt weder eine fristlose Kündigung gemäß § 553 BGB noch eine fristgemäße im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB. Denn der Beklagte zu 1) kann sich darauf berufen, dass ihm im Zeitpunkt der Kündigung gemäß § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung zustand. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der eine missbräuchliche Rechtsausübung untersagt (vgl. BayObLG, WM 1991, 18, 19 m.w.N.).