LG Kassel - Urteil vom 04.02.1988
1 S 229/87
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 28.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 805 C 2050/86

LG Kassel - Urteil vom 04.02.1988 (1 S 229/87) - DRsp Nr. 2002/9249

LG Kassel, Urteil vom 04.02.1988 - Aktenzeichen 1 S 229/87

DRsp Nr. 2002/9249

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die infolge der Klageerweiterung im zweiten Rechtszug streitgegenständliche Klageforderung in Höhe von 1.823,63 DM ist weder aus § 535 Satz 2 BGB noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

Für den Zeitraum von Oktober 1984 bis September 1987, für den ein unstreitig noch nicht gezahlter Mietzinsrückstand von jeweils 50 DM monatlich geltend gemacht wird, war der Mietzins gemäß § 537 Abs. 1 BGB in entsprechender Höhe gemindert. Die Beklagte hat deshalb für diesen Zeitraum ihre Mietzinszahlungspflicht gemäß § 535 Satz 2 BGB erfüllt.

Obwohl die Klägerin als Vermieterin fast 20 Monate lang eine Mietminderung der Beklagten wegen Mängel der Mietsache hingenommen hat, ist der Nachzahlungsanspruch nicht verwirkt, weil die Verwirkung neben dem Zeitmoment auch noch das sogenannte Umstandsmoment fordert, das vorliegend nicht gegeben ist.

Soweit die Kammer mit Urteil vom 10. Februar 1983 - 1 S 492/82 - eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, hält sie hieran aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung zur Verwirkung (vgl. BGH in NJW 1984, 1684 ff.) nicht mehr fest.

Es kam daher vorliegend darauf an, ob die Beklagte wirksam die Miete gemäß § 537 BGB gemindert hat.