LG Köln vom 04.01.1989
30 T 209/88
Normen:
WEG § 48 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(152)145c
NJW-RR 1989, 202
WuM 1989, 267
ZMR 1989, 192

LG Köln - 04.01.1989 (30 T 209/88) - DRsp Nr. 1992/11275

LG Köln, vom 04.01.1989 - Aktenzeichen 30 T 209/88

DRsp Nr. 1992/11275

c. Grundsatz der Festsetzung des Geschäftswertes gem. Abs. 2 nach dem Interesse aller Beteiligten: (c) Verfassungswidrigkeit dieser Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG mit Rücksicht auf ihren möglichen Effekt als faktische Zugangssperre zu den Gerichten (Vorlagebeschluß an das BVerfG).

Normenkette:

WEG § 48 Abs.2;

Die AntrSt. hatte im vorst. unter b. wiedergegebenen Fall den Eigentümerbeschluß nachträglich auch inhaltlich angegriffen. Daraufhin hatte das AG den Streitwert erneut auf 600 000,Ä DM festgesetzt. Mit Rücksicht auf die hierdurch entstehende Kostenbelastung der AntrSt. hat das LG die Entscheidung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzl. Geschäftswert-Regelung mit der nachfolgenden Begründung dem BVerfG vorgelegt: