Die AntrSt. hatte im vorst. unter b. wiedergegebenen Fall den Eigentümerbeschluß nachträglich auch inhaltlich angegriffen. Daraufhin hatte das AG den Streitwert erneut auf 600 000,Ä DM festgesetzt. Mit Rücksicht auf die hierdurch entstehende Kostenbelastung der AntrSt. hat das LG die Entscheidung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzl. Geschäftswert-Regelung mit der nachfolgenden Begründung dem BVerfG vorgelegt:
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