LG Lübeck vom 01.07.1985
7 T 365/85
Normen:
WEG § 14 ; WEG § 5 Abs.1, Abs.3;
Fundstellen:
DRsp I(152)122c-d
NJW 1986, 2514

LG Lübeck - 01.07.1985 (7 T 365/85) - DRsp Nr. 1992/11316

LG Lübeck, vom 01.07.1985 - Aktenzeichen 7 T 365/85

DRsp Nr. 1992/11316

c-d. Fensterscheiben und Fensterrahmen können weder mit ihrer Außen- noch mit ihrer Innenseite Gegenstand des Sondereigentums sein, (d) und zwar sowohl bei Einfach- als auch bei Mehrscheibenverglasung.

Normenkette:

WEG § 14 ; WEG § 5 Abs.1, Abs.3;

»... Fenstergläser und Fensterfassungen .. können nicht Sondereigentum sein. Nach § 5 Abs. 1 WohnEigG sind Ä vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach § 5 Abs. 3 WohnEigG Ä Gegenstand des Sondereigentums die dazu bestimmten Wohnräume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Gebäudebestandteile, die verändert, beseitigt oder eingefügt werde können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum über das nach § 14 WohnEigG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird; nach § 5 Abs. 2 WohnEigG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, nicht Gegenstand des Sondereigentums. Diese Vorschriften setzen eine unabdingbare Grenze für die Bildung von Sondereigentum. Für die aus Fassung (Rahmen mit Beschlägen) und Gläsern bestehenden Fenster ist streitig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie Gegenstand des Sondereigentums sein können. ...«