Die Berufung der Klägerin hatte zum größten Teil Erfolg.
Die Beklagte hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf ungehinderte Zufahrt zu ihrer Wohnung in der W.-straße 4, in H. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag.
Aus dem Mietvertrag über die Wohnung ergibt sich grundsätzlich auch eine Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter freien Zugang zum Mietobjekt zu gewähren.
Aus dem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehenden Mietverhältnis ergibt sich darüber hinaus auch, dass die Beklagte der Klägerin auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen auf dem Weg zur Haustür der Wohnung der Klägerin zu gewähren hat.
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