Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig, indessen nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die auf §§ 556, 554 a, 564 b Abs. 2 Ziff. 1 BGB stützbare Räumungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die gegenüber den Beklagten unter dem 13.12.1988 ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietverhältnisses über die streitbefangene Wohnung ist zur Überzeugung der Kammer rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam.
Eine rechtsmissbräuchliche Ausübung ist zu bejahen, wenn die Kündigung bei abstrakter Betrachtung zwar nicht zu beanstanden ist, jedoch gegen den Geist des Mietvertrages verstößt, z.B. wenn der Vermieter das Vertrauen des Mieters in den Bestand des Mietverhältnisses und seine im Zusammenhang hiermit getroffenen wirtschaftlichen Dispositionen nicht beachtet oder wenn eine Abwägung der Interessen der gegenseitigen Schutzpflichten ergibt, dass die Kündigung nicht dazu dient, schutzwürdige Belange des Kündigenden zu wahren (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdn. 72, 73).
Die Berücksichtigung folgender sich aus der konkreten Vertragssituation ergebender unstreitiger Umstände (Sternel, aaO., IV Rdn. 75) begründet vorliegend die Unzulässigkeit der Kündigung:
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