LG Lübeck - Urteil vom 17.12.1971
6 S 255/71
Fundstellen:
MDR 1972, 612
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 13.05.1971 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 230/71

LG Lübeck - Urteil vom 17.12.1971 (6 S 255/71) - DRsp Nr. 2001/14189

LG Lübeck, Urteil vom 17.12.1971 - Aktenzeichen 6 S 255/71

DRsp Nr. 2001/14189

Tatbestand:

Die Beklagte bewohnt seit dem Jahre 1954 im Hause des Klägers eine 3-Zimmer-Wohnung mit Küche, Toilette und Nebenräumen in einer Größe von etwa 86 qm. Der noch mit der Voreigentümerin geschlossene Mietvertrag vom 01.04.1954 lautet auf Lebenszeit der Beklagten zu einem monatlichen Mietzins von 60 DM. Der Kläger hat das Haus am 30.11.1954 erworben.

Der ursprüngliche Mietzins ist bereits mehrfach erhöht worden, zunächst durch Verfügung der Mietpreisbehörde vom 09.10.1956 auf 75,98, sodann durch Vereinbarung der Parteien ab 01.08.1960 auf 80,55 DM sowie ab 01.01.1963 auf 89,62 DM und schließlich, nach dem Einbau einer Gaszentralheizung, ab 01.01.1967 auf 157,70 DM. Mit Schreiben vom 30.05.1970 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, ab 01.07.1970 eine Miete DM von 177,95 DM zu zahlen. Mit der Klage macht er die in der Zeit vom 01.07.1970 bis 31.03.1971 aufgelaufenen Differenzbeträge und ab 01.04.1971 die erhöhte Miete geltend.