LG München II - Urteil vom 18.01.1993
2 S 1185
Vorinstanzen:
AG Weilheim/OB - Urteil vom 16. Juli 1982 - 2 C 269/82 -,

LG München II - Urteil vom 18.01.1993 (2 S 1185) - DRsp Nr. 2002/9276

LG München II, Urteil vom 18.01.1993 - Aktenzeichen 2 S 1185

DRsp Nr. 2002/9276

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Berufung und Anschlussberufung sind zulässig.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kautionsbetrages von 2.500 DM, weil die Beklagte mit Gegenansprüchen in vollem Umfang aufrechnen konnte und dies auch getan hat.

Die Kündigungen der Kläger vom 31.10.1981 oder vom 26.11.1981 haben das bis 31.12.1984 befristete Mietverhältnis nicht aufgelöst.

Nach der Vorschrift des § 570 BGB, auf die sich die Kläger berufen, kann im Falle der Versetzung einer "Militärperson" die Kündigung nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist (Satz 2). Nach der insoweit anzuwendenden Vorschrift des § 565 Abs. 2 BGB ist bei einer Kündigung spätestens am dritten Werktag der nächste Kündigungstermin der Ablauf des übernächsten Monats. Für den Beginn der Frist ist der Zugang der Versetzungsanordnung maßgebend (BGB -RGKG, 12. Aufl. 1978, § 570 Rdn. 9). Da dem Kläger zu 1) am 09.09.1981 die Versetzungsverfügung ausgehändigt wurde, hätten die Kläger bis zum dritten Werktag des Monats Oktober für den Ablauf des Monats November kündigen müssen. Die Kündigungen zu einem späteren Termin sind gemäß § 570 1 Satz 2 BGB unwirksam.