Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger kann von ihnen nicht die teilweise Rückzahlung des von ihm in der Zeit von September 1983 bis Januar 1989 entrichteten Mietzinses für seine Wohnung im Hause E. Straße 16 in Gronau verlangen, denn er zahlte den Mietzins in vollem Umfange mit Rechtsgrund (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB).
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