LG Regensburg - Beschluß vom 20.07.1993
S 161/93
Normen:
BGB §§ 179, 242, 631 ; WEG § 27 ;
Fundstellen:
WuM 1993, 742

LG Regensburg - Beschluß vom 20.07.1993 (S 161/93) - DRsp Nr. 1998/12184

LG Regensburg, Beschluß vom 20.07.1993 - Aktenzeichen S 161/93

DRsp Nr. 1998/12184

Hat der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Handwerker im Namen der Wohnungseigentümer beauftragt, ist er verpflichtet, diesem sowohl die Namen wie auch die Anschriften der von ihm vertretenen Wohnungseigentümer zu benennen. ist verpflichtet, dem Werkunternehmer, der vereinbarungsgemäß Arbeiten für die Eigentümergemeinschaft durchgeführt hat, über die Namen und die ihm bekannten Anschriften der von ihm bei Abschluß des Werkvertrages vertretenen Wohnungseigentümer Auskunft zu geben.

Normenkette:

BGB §§ 179, 242, 631 ; WEG § 27 ;
Fundstellen
WuM 1993, 742