LG Regensburg - Beschluß vom 20.07.1993 (S 161/93) - DRsp Nr. 1998/12184
LG Regensburg, Beschluß vom 20.07.1993 - Aktenzeichen S 161/93
DRsp Nr. 1998/12184
Hat der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Handwerker im Namen der Wohnungseigentümer beauftragt, ist er verpflichtet, diesem sowohl die Namen wie auch die Anschriften der von ihm vertretenen Wohnungseigentümer zu benennen.ist verpflichtet, dem Werkunternehmer, der vereinbarungsgemäß Arbeiten für die Eigentümergemeinschaft durchgeführt hat, über die Namen und die ihm bekannten Anschriften der von ihm bei Abschluß des Werkvertrages vertretenen Wohnungseigentümer Auskunft zu geben.